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Online-Scheidung - Voraussetzungen

Bevor ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen ist die Einhaltung des sog. Trennungsjahrs, in der die Ehegatten getrennte Lebenswege führen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbringen. Genauere Details zum Trennungsjahr finden Sie hier.

Als weitere Scheidungsvoraussetzung muss gerichtlich geklärt werden, dass die Ehe zerrüttet ist, also die Ehegatten getrennt leben und die Hoffnung auf eine weitere eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Von der gerichtlichen Prüfung einer Zerrüttung der Ehe kann dann abgesehen werden, wenn die Ehegatten auf eine einvernehmliche Scheidung geeinigt haben und die Scheidungsfolgen geklärt sind.

Unter bestimmten Umständen entfällt eine Scheidung in diesem Sinne, da die Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung nicht rechtskräftig war und aufgehoben werden kann. Gründe für eine Annullierung sind beispielsweise Scheinehe, Täuschung des Ehegatten, Eheverbot, Geschäftsunfähigkeit einer der Verlobten, usw.

Online-Scheidung der Ehe - 4 Fallgruppen

1. Online-Scheidung – Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit

Damit eine Scheidung durchgeführt werden kann, obwohl das eigentlich einzuhaltende Trennungsjahr noch nicht abgeschlossen ist, muss die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine sog. unzumutbare Härte darstellen.

Als Fälle unzumutbarer Härte gilt beispielsweise, wenn der andere Ehegatte in einer neuen Beziehung lebt oder wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet. Weitere Härtefälle sind gegeben, wenn die Gefahr durch körperliche und / oder psychische Gewalt besteht. Darunter fallen u.a. sexuelle Erniedrigung durch den anderen Ehegatten, Misshandlung während der Ehe, mitunter auch bedingt durch massiven Alkoholkonsum.

Lebt lediglich der antragstellende Ehegatte in einer neuen Lebensgemeinschaft und will „schnell“ geschieden werden, ist er lediglich auf den Ablauf des 1-jährigen Trennungsjahres zu verweisen.

2. Online-Scheidung – Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung

Ist das Trennungsjahr abgelaufen – eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich – gilt die Ehe als zerrüttet, wenn beide Ehegatten dem Gericht gegenüber übereinstimmend erklären, die Scheidung zu wollen. Darüber hinaus müssen die Ehegatten sich – neben der Einigung bzgl. Trennung / Scheidung – auch einig hinsichtlich finanzieller Mittel und Güter, ggf. auch der Kinderbetreuung sein.

Im Detail müssen für eine einverständliche Scheidung also Fragen des Ehegattenunterhalts, sowie der Verteilung des Hausrats aus der Ehewohnung sein. Weiterhin muss, sofern zutreffend, auch eine Regelung zur Zuweisung des Kindesunterhalts und auch des Umgangs- wie Sorgerechts getroffen sein. Die Gerichte prüfen diese Punkte bei Ablauf des einjährigen Trennungsjahres und übereinstimmenden Scheidungsantrag jedoch in der Regel nicht genau nach.

3. Online-Scheidung – Nicht einverständliche Scheidung bei unter 3 Jahren Trennungszeit

Der Fall einer nicht einverständlichen Scheidung bei einem Trennungszeitraum von unter 3 Jahren, kann für den scheidungswilligen Ehegatten besonders herausfordernd werden. Denn leben die Ehegatten zwar schon länger als 1 Jahr, jedoch noch keine 3 Jahre getrennt (gerichtlich gesehen gilt die Ehe also noch nicht als zerrüttet) und erteilt der andere Ehegatte nicht seine Zustimmung zur Scheidung, muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen und sollte dafür ggf. auf Zeugen zurückgreifen.

4. Online-Scheidung – Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung

Aufgrund der unter Punkt 3 beschriebenen Problematik einer unter dreijährigen Trennungszeit in Kombination mit dem Scheidungswillen von nur einem der Ehegatten, kann es taktisch sinnvoll sein, den Trennungszeitraum auf mindestens 3 Jahre auszudehnen. Denn nach einer Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, gilt die Ehe unweigerlich als zerrüttet, eines weiteren Beweises bedarf es dann nicht. Der Scheidungsgrund spielt dann keine Rolle mehr. Außerdem noch ein wichtiger Unterschied ab einer Trennungszeit von über 3 Jahren: Der Ausspruch der Scheidung erfolgt selbst dann, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.

Sofern von beiden Ehegatten eine Scheidung angestrebt wird und diese schnell sowie unkompliziert vonstattengehen soll, ist es äußerst hilfreich, wenn sich die Ehegatten entsprechend auf eine einverständliche Scheidung einigen. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Heiko Hecht und Kollegen aus Hamburg diesbezüglich, aber Sie können sich im Folgeabschnitt Einvernehmliche Scheidung auch schon selbst einen Überblick über Voraussetzungen und Vorteile machen.

 

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