Scheidungskosten
Die Durchführung einer Scheidung löst zahlreiche Gebühren und Kosten aus. Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten an. Letztere können bei streitigen Verfahren und bei eventuell notwendig werdenden Beweisaufnahmen mit Sachverständigengutachten erheblich sein. Soll eine notarielle Scheidungsvereinbarung getroffen werden, fallen zusätzlich Notarkosten an. Diese lassen sich wegen bestehenden Formerfordernissen oft nicht vermeiden. Bei der Auseinandersetzung einer gemeinschaftlichen Immobilie fallen zusätzlich Grundbuchgebühren an. Bei Bedürftigkeit kann für ein gerichtliches Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden oder von dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner kann ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden.
Verfügen Ehegatten über lediglich geringe oder gar keine Einkünfte, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dies bedeutet,
Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular (sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ausgefüllt werden. Sie können dieses Formular übers Amtsgericht oder über Ihren Anwalt beziehen. Dem Antrag muss ein Einkommensnachweis, Ihr Mietvertrag und Belege über sonstige Verbindlichkeiten wie Darlehensraten etc., um die Sie Ihr Einkommen bereinigen können, beigefügt werden. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung eines Anwalts bei der gerichtlichen Antragstellung besteht nicht, ist aber empfehlenswert, da fehlende Belege (Belegpflicht) zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen können. Der Antrag kann vorab oder gleichzeitig mit der Scheidungsantragsschrift oder dem Erwiderungsschriftsatz bei Gericht eingereicht werden.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. So wird regelmäßig ein Verfahrenskostenantrag für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für eine solche Scheidung, abschlägig beschieden werden.
Die Kosten des Verfahrens verteilen sich auf Gerichtskosten und Anwaltskosten. Sie richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht letztlich festsetzen wird. Das Gericht orientiert sich hier an dem Familieneinkommen der letzten 3 Monate. Für jedes Kind werden 250,-- EUR abgezogen. Die verbleibende Summe wird mit 3 multipliziert und ergibt den Gegenstandswert. Hinzu kommen meistens zwischen 1.000,-- € und 3.000,-- € für den Versorgungsausgleich.
Hier ein Beispiel dafür, wie Sie den Verfahrenswert ermitteln können:
Einkommen beider Ehegatten zusammen | 3.500 € |
abzgl. 2 Kinder (2 × 250 €) | 500 € |
verbleiben | 3.000 € |
dies × 3 | 9.000 € |
zzgl. Versorgungsausgleich | 1.200 € |
ergibt einen Verfahrenswert von | 10.200 € |
Gemäß der nachstehenden Tabelle kostet das Verfahren incl. 1 Anwalt bei diesem Verfahrenswert 2.026,65 €
Verfahrenswert | Kosten |
---|---|
bis 4.000,-- € | 962,67 € |
bis 6.000,-- € | 1.301,35 € |
bis 8.000,-- € | 1.581,50 € |
bis 10.000,-- € | 1.861,65 € |
bis 15.000,-- € | 2.191,65 € |
bis 20.000,-- € | 2.521,65 € |
bis 40.000,-- € | 3.503,25 € |